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Die ausgefüllten Formulare könnt ihr in unseren Büros in Zerbst (Fritz-Brandt-Straße 14) in Köthen (Hallesche Straße 62) oder in Wolfen (Leipziger Straße 62) abgeben. In Bitterfeld zudem auch im Ladengeschäft „Unlimeted“ in der Burgstraße. In Raguhn auf dem Markt 12 bei „Finanz Dorn“.

Es gibt kein Enddatum für die Sammlung. Wir wollen jedoch so schnell wie möglich die 2.000 erreichen! Daher bitten wir euch, die Unterschriften zügig an den genannten Stellen oder am Montag auf den Spaziergängen abzugeben.

Anbei erhaltet ihr Hinweise von Stefan Möller für Betroffene in Gesundheitseinrichtungen. Einfach >>>> HIER klicken.

>>>> HIER finden Sie eine rechtliche Betrachtung für Betroffene in Gesundheitsberufen.

Hier der Wortlaut des Einwohnerantrages:

NEIN zur allgemeinen Corona-Impfpflicht! Unterversorgung verhindern – NEIN zum Impfzwang im Gesundheitsbereich!

Einwohnerantrag gemäß § 25 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

Wir, die unterzeichnenden Einwohner aus dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld (LK ABI), fordern den Kreistag folgendes zu beschließen:

  1. Der Landrat wird aufgefordert, die Verhängung behördlicher Beschäftigungsverbote in Form von Tätigkeits- bzw. Aufenthaltsverboten für Beschäftigte der von § 20a IfSG betroffenen Gesundheitseinrichtungen ab dem 16.03.2022 so lange auszusetzen, bis geklärt ist: a) dass eine Unterversorgung im Gesundheitswesen ausgeschlossen werden kann, b) ob bestimmte Antikörper-Titer Genesener anerkannt werden und c) der aktuelle Stand der Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Impfstoffe gegen die vorherrschenden Virusvarianten in die Ermessensentscheidung einbezogen wurde.
  2. Der Kreistag Anhalt-Bitterfeld spricht sich (in einer Willensbekundung bzw. Resolution) gegen die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht (Covid-19) aus.

Begründung: Der Bundestag hat am 10.12.2021 u.a. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 20a IfSG) beschlossen. Daraus ergibt sich faktisch eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für das betroffene Personal (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, Therapiepraxen, Rettungsdienste). Die betroffenen Einrichtungen müssen diejenigen Mitarbeiter, die bis zum Ablauf des 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen, beim Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann dann im Rahmen der Infektionsschutzkontrolle ab dem 16.03.2022 Tätigkeits- bzw. Aufenthaltsverbote aussprechen. Viele ungeimpfte Mitarbeiter im Gesundheitsbereich sind genesen und auch nach 6 Monaten noch immun. Diese medizinisch sinnvollen und andere nachvollziehbare Entscheidungen gegen eine Impfung mit bedingt zugelassenen Impfstoffen ohne Langzeitdaten, die nicht vor einer Infektion schützen, dürfen nicht zum Betätigungsverbot und faktischen Jobverlust führen. Angesichts einer drohenden Unterversorgung im Gesundheitsbereich unseres Landkreises, müssen vor Durchsetzung etwaiger Tätigkeits- bzw. Aufenthaltsverbote o.g. Aspekte geklärt werden und eine Erhebung über die Auswirkungen erfolgen und der Vollzug ausgesetzt werden. Ferner verbietet sich eine allgemeine Impfpflicht allein schon aufgrund der Datenlage. Wir fordern daher die oben genannten Punkte des Einwohnerantrages anzunehmen. Ein Zusammenbruch des Gesundheitswesens durch einen Impfzwang muss verhindert werden.

Unterschriftsliste zum Einwohnerantrag:

Bitte füllen Sie die Liste vollständig und lesbar aus, da Ihre Unterschrift sonst ungültig ist. Eintragungsberechtigt sind alle Einwohner ab 14 Jahren, die im Landkreis ABI seit mindestens 3 Monaten Ihren Erstwohnsitz haben.